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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie einer schriftlichen und mündlichen ressortinternen kommissionellen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit in englischer Sprache über einen aktuellen ressortspezifischen Themenbereich, der von der bzw. dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission auf Vorschlag der Kommissionsmitglieder festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Die mündliche ressortinterne kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer (Teilprüfungen):
    1. Ziffer eins
      Dienstrecht,
    2. Ziffer 2
      aktuelle außenpolitische Fragen unter Einbeziehung des geschichtlichen Hintergrundes in englischer Sprache,
    3. Ziffer 3
      Völker-, Verfassungs- und Europarecht,
    4. Ziffer 4
      Wirtschafts-, Entwicklungs- und internationale Umweltpolitik in englischer Sprache und
    5. Ziffer 5
      Konsularwesen.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Prüfungsteile bestanden wurden.