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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2 bzw. v2 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) und gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden und die in Anlage 1 römisch zwei. bzw. römisch vier. angeführten Module abgelegt wurden.