BGBl. II Nr. 111/2026
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
Die Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen und A2 bzw. v2 in sonstigen ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen besteht aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basislehrgangs (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,) und gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden und die in Anlage 1 römisch zwei. bzw. römisch vier. angeführten Module abgelegt wurden.