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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 19↗RIS↗

Dienstprüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Mitglieder eines Prüfungssenats oder als Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer tätig werden. Die Dienstprüfungskommission tritt als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 oder als Senat für die Dienstprüfung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 zusammen.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder dem Personalstand des Ressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.
  5. Absatz 5,Für Prüfungen über Module nach Anlage 1, die nicht durch Vortragende des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten abgedeckt werden können (Paragraph 4, Absatz 3,), gelten die Prüferinnen und Prüfer der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen als zur Abnahme von Prüfungen berechtigte Mitglieder der Dienstprüfungskommission.