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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 4↗RIS↗

Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist jene Person, die die Leitung der für Aus- und Fortbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit innehat.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Ressorts abgedeckt werden können, sind entsprechende Module der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen heranzuziehen.