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BGBl. II Nr. 111/2026

kundgemacht 06.05.2026 RIS↗
BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts (BMEIA-Grundausbildungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BMEIA-Grundausbildungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 111/2026 § 9↗RIS↗

Allgemeine theoretische Ausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
    2. Ziffer 2
      Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.