BGBl. II Nr. 124/2026
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 6 (neu), Z 15, Z 15 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 16 bis Z 20 (neu) · umnummeriert: Z 7 bis Z 14
… 6 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;
2. „Reststoffe“ sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung;
3. „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
4. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
5. „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
6. „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
a) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr,
b) von Elektrizität, Wärme oder Kälte auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr und
c) von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit folgender durchschnittlicher Durchflussrate:
aa) einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck;
bb) besteht das Biogas aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der unter sublit. aa genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet;
16. „Altwald“ ist ein Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späten Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
17. „Plantagenwald“ ist ein durch Pflanzung entstandener Wald, der intensiv bewirtschaftet wird, und der bei reifer Bepflanzung und reifem Bestand alle der folgenden Kriterien erfüllt: ein oder zwei Arten, einheitliche Altersklasse und regelmäßige Baumabstände; dazu zählen Plantagen mit Kurzumtrieb für die Holz-, Faser- und Energiegewinnung, aber keine Wälder, die zum Schutz oder zur Wiederherstellung von Ökosystemen gepflanzt wurden, und keine durch Anpflanzen oder Aussaat angelegten Wälder, die bei reifem Bestand sich natürlich verjüngenden Wäldern ähnlich sind oder sein werden;
18. „Rundholz in Industriequalität“ ist Sägerundholz, Furnierrundholz, rundes oder gespaltenes Faserholz sowie alles andere für industrielle Zwecke geeignete Rundholz, ausgenommen Rundholz, das aufgrund seiner Merkmale wie Art, Abmessungen, Krümmung und Astigkeit für die Verwendung in der Industrie ungeeignet ist;
19. „Rundholz, das für Verwendung in der Industrie ungeeignet ist“ ist
a) Rundholz, dessen Verkauf an die Industrie unter Berücksichtigung der Ernte,- Manipulations- und Transportkosten für den Erzeuger keinen höheren wirtschaftlichen Mehrwert als bei der Nutzung zur Energieerzeugung erwarten lässt,
b) Rundholz, das aus Gründen des Schutzes vor Forstschädlingen nach den §§ 44 und 45 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975, aus dem Wald entfernt werden muss, insbesondere Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, oder
c) Rundholz, das nach § 2b Abs. 1 Z 1 bis 6 genutzt wird.
20. „örtlich und ökologisch angemessener Schwellenwert für die Entnahme von Totholz bei der Holznutzung“ ist jene Menge an Totholz, insbesondere Stock-, Ast- und Wipfelholz, das bei der Holznutzung im Wald zu verbleiben hat, damit die der nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechende Totholzmenge vorhanden ist.
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