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BGBl. II Nr. 124/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2026× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 410 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 2a↗RIS↗

Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
    1. Ziffer eins
      zur Herstellung von Holzprodukten,
    2. Ziffer 2
      zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
    3. Ziffer 3
      zur sonstigen Wiederverwendung oder
    4. Ziffer 4
      zum Recycling.
  2. Absatz 2,Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      bei Nutzung von
      1. Litera a
        Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
      2. Litera b
        Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
        1. Sub-Litera, a, a
          die nicht Wald sind, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
    2. Ziffer 2
      bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
  3. Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
    1. Ziffer eins
      wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
    2. Ziffer 2
      erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
    3. Ziffer 3
      wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
    Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.
  4. Absatz 4,Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
    2. Ziffer 2
      für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.