(3)Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, underfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.