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BGBl. II Nr. 124/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2026× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 410 § 0↗RIS↗
§ 2bneu
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 2b↗RIS↗

Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
    2. Ziffer 2
      bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
    3. Ziffer 3
      bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
    5. Ziffer 5
      bei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
    6. Ziffer 6
      bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Absatz eins, samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.