Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
- Ziffer einswenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
- Ziffer 2bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
- Ziffer 3bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
- Ziffer 4bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
- Ziffer 5bei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
- Ziffer 6bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.