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BGBl. II Nr. 124/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Änderung der Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2026× zu NFBioV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV) 410 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1
in Kraft 04.04.2023 – 20.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 85/2023 · danach: BGBl. II Nr. 124/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 21.05.2026 · idF BGBl. II Nr. 124/2026 § 7↗RIS↗
Anforderungen an Erzeuger
§ 7.
(1) Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse von im Inland gelegenen Waldflächen haben den Nachweis der Nachhaltigkeit der geernteten Biomasse gemäß § 3 Abs. 6 7 Z 1 durch eine schriftliche Selbsterklärung zu erbringen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären.
(2) Diese schriftliche Selbsterklärung ist jeder Lieferung an ein Unternehmen oder einen Anlagenbetreiber beizulegen. Im Falle eines Rahmenvertrages genügt eine Selbsterklärung für alle Lieferungen dieses Vertrages.
(3) Die Erzeuger haben Aufzeichnungen über die gelieferten Mengen und den Ort der Ernte zu führen, diese sowie die Selbsterklärungen in Kopie mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der jeweiligen Zertifizierungsstelle jederzeit Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.