BGBl. II Nr. 13/2026
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1 Schlussteil
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
§ 4.
(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 2026 und 2025 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.
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