BGBl. II Nr. 13/2026
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 Tabelle
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
§ 5.
(1) Für das Kalenderjahr 2024 2026 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | ||
Anlagen auf Basis von Biomasse | ||
Windkraftanlagen | ||
100 000 kW | ||
100 000 kW | ||
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | ||
(2) Für das Kalenderjahr 2025 2027 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 175 000 kWpeak | |
175 000 kWpeak | ||
175 000 kWpeak | ||
175 000 kWpeak | ||
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel | |
Windkraftanlagen | ||
100 000 kW | ||
100 000 kW | ||
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | ||
Schlagworte