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BGBl. II Nr. 13/2026

kundgemacht 16.01.2026 RIS↗
EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die EAG-Marktprämienverordnung geändert wird (EAG-Marktprämienverordnung-Novelle 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 13/2026× zu EAG-MPV×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV) 10 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 15.03.2024 – 16.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 77/2024 · danach: BGBl. II Nr. 13/2026 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 17.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 13/2026 § 9↗RIS↗
Anzulegende Werte für Wasserkraftanlagen
§ 9.
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 2026 und 2025 2027 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:
1. für neu errichtete und erweiterte Anlagen
a) für die ersten 500 000 kWh
20,40 16,88 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh
14,10 12,30 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
13,79 12,19 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
11,88 9,71 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus
13,00 10,85 Cent/kWh;
2. für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
a) für die ersten 500 000 kWh
18,95 15,66 Cent/kWh;
b) für die nächsten 500 000 kWh
13,13 11,52 Cent/kWh;
c) für die nächsten 1 500 000 kWh
12,84 11,42 Cent/kWh;
d) für die nächsten 2 500 000 kWh
11,08 9,07 Cent/kWh;
e) über 5 000 000 kWh hinaus
12,08 10,13 Cent/kWh;
3. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
a) einem Revitalisierungsgrad bis 60%
aa) für die ersten 500 000 kWh
8,69 8,39 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh
7,64 8,28 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
6,59 7,23 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
b) einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
10,87 10,69 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh
10,43 11,17 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
10,16 10,82 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
9,26 8,65 Cent/kWh;
c) einem Revitalisierungsgrad von über 200%
aa) für die ersten 500 000 kWh
14,71 14,73 Cent/kWh;
bb) für die nächsten 500 000 kWh
13,07 13,87 Cent/kWh;
cc) für die nächsten 1 500 000 kWh
11,25 11,87 Cent/kWh;
dd) über 2 500 000 kWh hinaus
5,25 5,00 Cent/kWh;
4. für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
a) für die ersten 5 000 000 kWh
15,33 13,66 Cent/kWh;
b) für die nächsten 20 000 000 kWh
14,24 12,72 Cent/kWh;
c) für die nächsten 20 000 000 kWh
11,01 10,23 Cent/kWh;
d) über 45 000 000 kWh hinaus
12,75 11,93 Cent/kWh.
(2) Die anzulegenden Werte nach den Produktionsstufen gemäß Abs. 1 dienen der rückwirkenden Berechnung eines durchschnittlichen anzulegenden Wertes je Anlage und Kalenderjahr anhand der tatsächlichen Jahresstromproduktion. Für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zur Berechnung des durchschnittlichen anzulegenden Wertes die Jahresstromproduktion heranzuziehen, bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 nur die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge. Bei angebrochenen Kalenderjahren ist die Jahresstromproduktion bzw. die aus der Revitalisierung resultierende Erzeugungsmenge zeitaliquot zu berechnen.