Absatz eins,Die Erfüllung der in Paragraph 8, Absatz eins und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Absatz 2 und des Absatz 3, durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
BGBl. II Nr. 135/2026
Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
Paragraph 4,
- Absatz 2,Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
- Absatz 3,Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (Paragraph 5, Abs. Ziffer 16, LFBAG 2024) gelten die in Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
- eins Punkt ,wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen wird, aus welchen insbesondere auch hervorgeht, dass gegen den Umgang und Besitz des Lehrlings mit Schusswaffen keine Bedenken bestehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist durch einen Strafregisterauszug zu bescheinigen, der nicht älter als drei Monate ist, und
- 2 Punkt ,wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 4, LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Ziffer eins und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die Paragraph 55 und Paragraph 56, LFBAG 2024 sind anzuwenden.