Absatz eins,Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
BGBl. II Nr. 138/2026
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Abschnitt
Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten
Latenz
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.