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BGBl. II Nr. 138/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 138/2026× zu DQV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Dienstequalitätsverordnung (DQV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Parameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten

Latenz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Verpflichtete haben die Zeitdauer, die ein Datenpaket vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück benötigt, zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Latenz ist als 95. Perzentil aufgeschlüsselt nach Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.