Absatz eins,Verpflichtete haben das Verhältnis zwischen verloren gegangenen und gesendeten Paketen vom Endnutzer bis nach dem Übergabepunkt zu anderen Netzen und zurück zu ermitteln.
BGBl. II Nr. 138/2026
Dienstequalitätsverordnung
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der bestimmte Aspekte der Dienstequalität festgelegt werden (Dienstequalitätsverordnung – DQV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paketverlust
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Paketverlust ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.