BGBl. II Nr. 139/2026
Wasserstoffverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Anforderungen an die Produktion von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs
Paragraph 3,
Für die Zwecke des Paragraph 6, Absatz eins, EAG wird erneuerbarer Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs nur dann berücksichtigt, wenn die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/1408, Amtsblatt Nummer L 1408 vom 21.05.2024 Seite 1, eingehalten werden.