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BGBl. II Nr. 139/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Wasserstoffverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2026× zu WstV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstoffverordnung (WstV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2026 § 4↗RIS↗

Massenbilanzsystem

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Wirtschaftsteilnehmer müssen für den Zweck der einwandfreien Rückverfolgbarkeit der Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette ein Massenbilanzsystem nutzen. Das verwendete Massenbilanzsystem muss den Anforderungen des Zertifizierungssystems gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Betreiber des Zertifizierungssystems festzulegen.