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BGBl. II Nr. 139/2026

kundgemacht 15.06.2026 RIS↗
Wasserstoffverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 139/2026× zu WstV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstoffverordnung (WstV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2026 § 5↗RIS↗

Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wirtschaftsteilnehmer haben sich zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben gemäß den Paragraphen 2 bis 4 eines Zertifizierungssystems zu bedienen, welches von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannt sein muss.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben sowie die Ausstellung der Zertifikate an Wirtschaftsteilnehmer erfolgt durch Zertifizierungsstellen nach Maßgabe des jeweiligen Zertifizierungssystems.
  3. Absatz 3,Die Umweltbundesamt GmbH ist dazu berechtigt, Vor-Ort-Kontrollen zu begleiten. Zertifizierungsstellen haben der Umweltbundesamt GmbH jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch diese möglich ist.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 2, auch die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Unionsdatenbank eingegebenen Daten zu überprüfen. Zu diesem Zweck können Datensysteme Dritter, die die Daten als Mittler erheben, genutzt werden, sofern die Europäische Kommission über diese Nutzung informiert wurde.