Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
- Ziffer einsGrundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstelle zu betreten,
- Ziffer 2Einsicht in Unterlagen zu nehmen,
- Ziffer 3Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form unentgeltlich anzufordern und
- Ziffer 4Auskünfte zu verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Arbeitsweise der betroffenen Zertifizierungsstelle erforderlich ist.