BGBl. II Nr. 139/2026
Wasserstoffverordnung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffverordnung – WstV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Prüfung durch die Europäische Kommission
Paragraph 9,
In Zweifelsfällen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus die Prüfung der Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, beantragen. Ein solcher Antrag kann auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen.