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BGBl. II Nr. 14/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Änderung der IKT-Schulverordnung, der Zeugnisformularverordnung sowie der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zeugnisformularverordnung 8 § 0↗RIS↗
§ 11ageändertAbs 2; Abs 3 Z 1 (neu), Schlussteil, Z 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.09.2019 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 260/2019 · danach: BGBl. II Nr. 14/2026 § 11a↗RIS↗
in Kraft ab 21.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 14/2026 § 11a↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Leistungsinformation
Semester- und Jahresinformation
§ 11a.
(1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen. In bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes ist die Semester- und Jahresinformation in deutscher und englischer Sprache auszugestalten.
(3) In die Jahresinformation der 1. Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen: In die Jahres- bzw. Semesterinformation sind folgende Vermerke aufzunehmen:
1. In die Jahresinformation der 1. Schulstufe:
„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. 2. In die Semester- und Jahresinformation an bilingual geführten Klassen zumindest teilweise englischsprachig geführter Volksschulen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes:
„Neben der Unterrichtssprache Deutsch wurde die Unterrichtssprache Englisch verwendet.“
(4) Für Wird eine Jahresinformation in Papierform ausgestellt, so ist für die erste Seite der Jahresinformationen ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Die Vermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach der Unterschrift gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Davon abweichend sind sämtliche Vermerke bei Semester- und Jahresinformationen mit Amtssignatur unmittelbar vor der Amtssignatur anzubringen. Sofern für Semester- und Jahresinformationen mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 1a bis 5, 9 10 und 11 13 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Semesterinformation, Volksschule, Lernsituation