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BGBl. II Nr. 14/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Änderung der IKT-Schulverordnung, der Zeugnisformularverordnung sowie der Externistenprüfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die IKT-Schulverordnung, die Zeugnisformularverordnung und die Externistenprüfungsverordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IKT-Schulverordnung 121 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.09.2021 – 20.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 382/2021 · danach: BGBl. II Nr. 14/2026 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 21.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 14/2026 § 5↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen
Authentifizierung
§ 5.
(1) Beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, ist eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen.
(2) Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen).
(3) Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist die Anmeldung und Nutzung von IT-Systemen und Diensten im Schulwesen ausschließlich über ein Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 zulässig.