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BGBl. II Nr. 146/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 146/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) 1082 § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 146/2026 § 28↗RIS↗

Aufzeichnungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere;
    2. Ziffer 2
      bei Hunden und Katzen die Chipnummer, bei anderen Tierarten eine Einzeltierkennzeichnung zur Identifizierung, soweit diese möglich ist;
    3. Ziffer 3
      Datum des Todes der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere und Ursache, sofern bekannt;
    4. Ziffer 4
      Dokumentation über die durchgeführten Verpaarungen bei Hunden und Katzen;
    5. Ziffer 5
      Dokumentation der Geburten mit Geburtsdatum bzw. Würfe mit Wurfdatum, Anzahl der geborenen Tiere, Geschlecht und Aussehen der Jungtiere bei Hunden und Katzen;
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der Aborte, Kaiserschnitte, tot geborenen Jungtiere und verstorbenen Jungtiere inklusive Datum und Ursache, sofern bekannt, bei Hunden und Katzen;
    7. Ziffer 7
      Dokumentation über medizinische Behandlungen, wie beispielsweise Impfungen oder Entwurmungen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Wurfdatum des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Haltung von Katzen ausschließlich im Freien sind lediglich die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 zu führen.