Absatz eins,Die Züchterin bzw. der Züchter ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege, Melde- oder Registrierungspflichten, behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten, allenfalls notwendigen Sachkundenachweisen und individuellen Eigenschaften sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen aller von ihr bzw. ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten bereit zu halten und der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer bei der Abgabe eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
- Ziffer einsnatürliches Vorkommen und Lebensraum;
- Ziffer 2Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
- Ziffer 3Ernährung;
- Ziffer 4Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
- Ziffer 5allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Wildtieren, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG sowie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht von Zuchten gemäß Paragraph 31 b, TSchG;
- Ziffer 6sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung;
- Ziffer 7Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.