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BGBl. II Nr. 146/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 146/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) 1082 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft ab 19.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 146/2026 § 30↗RIS↗

Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
  2. Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unterkünfte sauber gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
    3. Ziffer 3
      eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
  3. Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.