Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
BGBl. II Nr. 146/2026
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
Paragraph 30,
- Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
- Ziffer einsdie Unterkünfte sauber gehalten werden;
- Ziffer 2die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
- Ziffer 3eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
- Ziffer 4die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
- Absatz 3,Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.