Absatz eins,Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:
- Ziffer einsdie private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:
- Litera aZierfische,
- Litera bdomestizierte Ziervögel,
- Litera cdomestiziertes Geflügel,
- Litera dKleinnager und
- Litera eKaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt; - Ziffer 2die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
- Ziffer 3die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.