BGBl. II Nr. 146/2026
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Wildtiere
Paragraph 34,
Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß Paragraph 25, TSchG erfolgt oder erfolgt ist.