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BGBl. II Nr. 146/2026

kundgemacht 18.06.2026 RIS↗
Änderung der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 146/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) 1082 § 0↗RIS↗
§ 8aufgehoben
in Kraft 01.07.2018 – 18.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026 § 8↗RIS↗

Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.
    2. Ziffer 2
      Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch die Betreuungstierärztin oder den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicherzustellen.
    3. Ziffer 3
      Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.
    4. Ziffer 4
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung, die oder der mit den Tieren vertraut ist, von Kunden betreten werden.
    5. Ziffer 5
      Hunde und Katzen sind räumlich getrennt voneinander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.
    6. Ziffer 6
      Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.
    7. Ziffer 7
      Die räumlich getrennte Unterbringung von kranken Tieren kann auch durch einen stationären Aufenthalt bei der Tierärztin oder beim Tierarzt erfolgen.
    8. Ziffer 8
      Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.
  2. Absatz 2,Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegt.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,
    5. Ziffer 5
      Datum der Weitergabe,
    6. Ziffer 6
      Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.
  4. Absatz 4,Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoofachhandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung der in Absatz 3, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
  5. Absatz 5,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  6. Absatz 6,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Betreuungstierärztin oder der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 4, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.