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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 64↗RIS↗

Schweiß- und Schneidarbeiten mit Flüssiggas in Eisenbahnanlagen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Flüssiggas in Eisenbahntunnel und in Überbauungen von Gleisanlagen bedarf, soweit Absatz 2, nicht anderes vorsieht, einer Genehmigung der Eisenbahnbehörde.
  2. Absatz 2,Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Genehmigung gemäß Absatz eins, ist für vorübergehende Schweiß- oder Schneidarbeiten zur Reparatur bzw. Instandsetzung von Gleisanlagen bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von höchstens 60 m nicht erforderlich. Bei einer Tunnel- bzw. Überbauungslänge von mehr als 60 m ist sie nicht erforderlich, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      es wird nur eine Schweiß- bzw. Schneidanlage mit einem Betriebsbehälter mit einem Füllgewicht von höchstens 33 kg eingebracht;
    2. Ziffer 2
      vor dem Einbringen der Flüssiggasanlage gemäß Ziffer eins, wird deren Dichtheit durch eine Prüfung mit schaumbildenden Mitteln festgestellt; die Dichtheitsprüfung umfasst alle Behälteranschlüsse, Armaturen und lösbaren Verbindungen; während der Arbeitsschicht werden zusätzliche Dichtheitskontrollen durchgeführt;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsbehälter wird entweder auf einem Bahnwagen oder außerhalb des Arbeitsgleises auf einer vom Bahnbetrieb ungefährdeten Stelle aufgestellt; der Betriebsbehälter wird so aufgestellt, dass jederzeit ein schnelles Schließen seiner Behälterabsperrarmatur möglich ist;
    4. Ziffer 4
      für die Erste Löschhilfe werden zwei Tragbare Feuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 6 kg oder 9 l für die Bekämpfung von Bränden fester und flüssiger Stoffe bereitgehalten;
    5. Ziffer 5
      für die Beaufsichtigung der Schweiß- und Schneidarbeiten wird eine fachkundige Person bestellt, die nachweislich zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, verpflichtet worden ist.