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BGBl. II Nr. 15/2026

kundgemacht 22.01.2026 RIS↗
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) neu § 0↗RIS↗
§ 75neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 15/2026 § 75↗RIS↗

Abfüll- und Umfülllager

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Stellplätze für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen in Abfüll- und Umfülllagern dürfen ein Gefälle von höchstens 2 % aufweisen. In Abfüll- und Umfülllagern sowie bei sonstigen Füllstellen sind für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen geeignete Vorrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindern (beispielsweise Hemmschuhe, Unterlegkeile).
  2. Absatz 2,In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Straßentankwagen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Abstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, dass dies die Schutzziele der Brandschutzzone gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht beeinträchtigt.
  3. Absatz 3,Wenn dies nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Begrenzung von Gefahren wie zB Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, automatische Löschanlagen, Not-Aus-Systeme, automatische Abschaltsysteme oder Explosionsschutzmaßnahmen vorzuschreiben.