Absatz eins,An Stellen, an denen Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen befüllt oder entleert werden, muss für die Zeit des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges ein dem Paragraph 9, entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises eingerichtet sein. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss während des Befüllungs- oder des Entleerungsvorganges deutlich sichtbar abgegrenzt sein; eine Sicherung gegen das Betreten durch Unbefugte gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ist nicht erforderlich. Paragraph 16, gilt sinngemäß. Die gesamte elektrische Anlage in dem explosionsgefährdeten Bereich muss von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.
BGBl. II Nr. 15/2026
Flüssiggas-Verordnung 2025
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025 – FGV 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
Explosionsgefährdeter Bereich
Paragraph 76,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Befüllung von ortsfesten Behältern aus Straßentankwagen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Behälter befindet.
- Absatz 3,Ist das Befahren des explosionsgefährdeten Bereiches gemäß Absatz eins, durch ein Kraftfahrzeug, ein Schienenfahrzeug oder ein Flurförderzeug in nicht explosionsgeschützter Ausführung unvermeidlich, so müssen während dieser Zeit der Befüllungs- oder der Entleerungsvorgang unterbrochen und die Absperreinrichtungen der betroffenen Behälter geschlossen sein.