Absatz eins,Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ASchG unterliegende Arbeitsstätten sowie für bereits genehmigte und nach Paragraph 36, Absatz eins, EisbG errichtete Eisenbahnanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen, sofern Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt:
- Ziffer einsParagraph 15, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass auch andere Maßnahmen zum Schutz gegen gefahrbringende Erwärmung zulässig sind (zB Strahlungsschutz);
- Ziffer 2Bescheide gemäß Paragraph 95, Absatz 5, der Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2002,, bleiben von Paragraph 87, Absatz 5, unberührt;
- Ziffer 3abweichend von Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 52, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 2, ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
- Ziffer 4abweichend von Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 81, Absatz 3, ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivbauweise ausreichend;
- Ziffer 5abweichend von Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 46,, Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 81, Absatz 4, ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und gegebenenfalls Beläge Bfl eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend;
- Ziffer 6abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 nichtbrennbares Material ausreichend; gegen darüber liegende Räume ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
- Ziffer 7abweichend von Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 66, Absatz 5, ist hinsichtlich der Dacheindeckung an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 eine nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Wände ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige Massivmauer ausreichend; hinsichtlich der Decke ist an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 eine brandbeständige Ausführung ausreichend;
- Ziffer 8abweichend von Paragraph 52, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz 6, ist hinsichtlich der Fenster, Türen und Tore an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend; hinsichtlich der Verbindungstüren ist an Stelle der Klassifikation EI2 90-C eine brandbeständige und selbstschließende Ausführung ausreichend;
- Ziffer 9abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist hinsichtlich der Umfassungswände an Stelle der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 eine brandbeständige und nichtbrennbare Massivbauweise ausreichend;
- Ziffer 10abweichend von Paragraph 81, Absatz 5, ist hinsichtlich der Fenster und Türen an Stelle der Anforderung Baustoffe A1 oder A2 und der Klassifikation EI 30 bzw. EI2 30-C eine brandhemmende und nichtbrennbare Ausführung ausreichend.