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BGBl. II Nr. 150/2026

kundgemacht 23.06.2026 RIS↗
Änderung der Kapitalpuffer-Verordnung 2025
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung 2025 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 150/2026× zu KP-V 2025×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalpuffer-Verordnung 2025 (KP-V 2025) 3 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2025 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 112/2025 · danach: BGBl. II Nr. 150/2026 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.07.2026 – 30.06.2027 · idF BGBl. II Nr. 150/2026 § 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.
(1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.
(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 1% 2% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht
… 3 unveränderte Absätze
1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.07.2026 – 30.06.2027 · idF BGBl. II Nr. 150/2026 § 7↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.07.2027 · idF BGBl. II Nr. 150/2026 § 7↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Kapitalpufferanforderungen für den Systemrisikopuffer
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer
§ 7.
(1) Für die Zwecke des § 23e Abs. 3 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer anhand der Anlage zu § 23e BWG nach Maßgabe der Parameter gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen.
(2) Die für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der gewerblichen Immobilienrisikopositionen geltende Pufferquote (ri) beträgt 2% 3,5% und ist auf Basis der konsolidierten Lage und auf Einzelbasis einzuhalten.
(3) Die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote ist zusätzlich zur Pufferquote gemäß Abs. 2 einzuhalten und entspricht
… 3 unveränderte Absätze
1. für die in § 8 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage der in § 8 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote;
2. für die in § 8 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis der in § 8 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote.
Institute, die sowohl in § 8 Abs. 1 als auch in § 8 Abs. 2 genannt werden, haben die für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts geltende Pufferquote auf Basis der konsolidierten Lage gemäß Z 1 und auf Einzelbasis gemäß Z 2 einzuhalten.