Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
BGBl. II Nr. 151/2026
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 – GuK-LFV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 (GuK-LFV 2026)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
2. Abschnitt
Qualifikationsprofile
Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
- Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
- Ziffer einsGrundlagen der Pflegepädagogik,
- Ziffer 2Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
- Ziffer 3Lehren und Lernen,
- Ziffer 4Berufspraktikum,
- Ziffer 5Masterarbeit.
- Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
- Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
- Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.