Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Absatz 2, festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
BGBl. II Nr. 152/2026
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
Qualifikationsprofil
Paragraph eins,
- Absatz 2,Das Qualifikationsprofil umfasst
- Ziffer einsprofessionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
- Ziffer 2professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
- Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.