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BGBl. II Nr. 152/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 152/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-GuK-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 152/2026 § 2↗RIS↗

Mindestanforderungen an die Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. Ziffer eins
      Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.