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BGBl. II Nr. 152/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 152/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-GuK-AV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 152/2026 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Mindestanforderungen an die Studierenden

Paragraph 4,

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.