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BGBl. II Nr. 153/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 (GuK-SV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 153/2026 § 3↗RIS↗

Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.
  3. Absatz 3,Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Kinderintensivpflege
    5. Ziffer 5
      Anästhesiepflege
    6. Ziffer 6
      Pflege bei Nierenersatztherapie
  4. Absatz 4,Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.