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BGBl. II Nr. 153/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 (GuK-SV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 153/2026 § 4↗RIS↗

Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß UG,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen gemäß FHG oder
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.