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BGBl. II Nr. 153/2026

kundgemacht 24.06.2026 RIS↗
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 153/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 (GuK-SV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 25.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 153/2026 § 8↗RIS↗

EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 6,Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.