Absatz eins,Der gemäß Paragraph 119, ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 156/2026
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Anzeige und Aufforderung zur Abänderung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Etwaige Beilagen sind als getrennte Anhänge einzubringen.
- Absatz 3,Hat die Regulierungsbehörde ein Verfahren zu einem Verteilernetzentwicklungsplan nach Paragraph 119, Absatz 3, ElWG eingeleitet, sind die wesentlichen Inhalte der Verfahrenseinleitung umgehend auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG, an derselben Stelle zu veröffentlichen, an der bereits der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde. Im Falle einer Einstellung des Verfahrens sind auch die wesentlichen Inhalte der Einstellung zu veröffentlichen. Wurde das Verfahren durch bescheidmäßige Aufforderung zur Abänderung erledigt, ist der von der Regulierungsbehörde auf ihrer Website veröffentlichte Bescheid an derselben Stelle, an der der betroffene Verteilernetzentwicklungsplan veröffentlicht wurde, zu verlinken.