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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 4↗RIS↗

Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Ausgangssituation,
    2. Ziffer 2
      Planungsannahmen,
    3. Ziffer 3
      Planungsgrundsätze und -methoden,
    4. Ziffer 4
      Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,
    5. Ziffer 5
      Flexibilität,
    6. Ziffer 6
      Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen und
    7. Ziffer 7
      Stellungnahmen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Kapitel haben die jeweils im entsprechenden Abschnitt des zweiten Hauptstücks festgelegten Informationen zu enthalten. Diese Informationen sind zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Stehen im Einzelfall berechtigte Interessen einer Veröffentlichung im Verteilernetzentwicklungsplan entgegen, sind in einer als „vertraulich“ zu kennzeichnenden Beilage zum Verteilernetzentwicklungsplan die Information und die Gründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen, darzulegen.
  4. Absatz 4,Vorgelagerte Verteilernetzbetreiber können mit ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern mit weniger als 25.000 Zählpunkten einen gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen. Im Falle der gemeinsamen Erstellung sind die Informationen des vorgelagerten Verteilernetzbetreibers in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und die Informationen aller am gemeinsamen Verteilernetzentwicklungsplan beteiligten Verteilernetzbetreiber in den Kapiteln nach Absatz eins, Ziffer 4 bis Ziffer 7, diesen eindeutig und transparent zuzuordnen.