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BGBl. II Nr. 156/2026

kundgemacht 29.06.2026 RIS↗
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über den Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz (Verteilernetzentwicklungsplanverordnung – VNEP-V)
Kundmachung BGBl. II Nr. 156/2026× zu VNEP-V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 30.06.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. II Nr. 156/2026 § 9↗RIS↗

Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sind dabei gesondert darzustellen.
  2. Absatz 2,Die Differenzierung nach Technologie hat nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Pumpspeicherkraftwerk, elektrochemischer Speicher und sonstige Technologien.
  3. Absatz 3,Für die Speicherkapazität sind folgende Schwellenwerte heranzuziehen: < 10 kWh, < 250 kWh, < 5 MWh, ≥ 5 MWh.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.1.2027 in Kraft)