die Rechnung;
BGBl. II Nr. 157/2026
NoVA-Selbstberechnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Selbstberechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer durch Parteienvertreter (NoVA-Selbstberechnungsverordnung – NoVA-SBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Übermittlung von Unterlagen
Paragraph 7,
Der Abgabenschuldner hat dem Parteienvertreter – soweit aufgrund des jeweiligen steuerbaren Vorgangs vorhanden – folgende Unterlagen für die Selbstberechnung und Anmeldung zu übermitteln:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Kaufvertrag bei Erwerb von Nichtunternehmer;
- Ziffer 3den Zollbescheid;
- Ziffer 4einen amtlichen Lichtbildausweis des Abgabenschuldners und seines Vertreters;
- Ziffer 5eine Vertretungsvollmacht bei Vertretung des Abgabenschuldners.