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BGBl. II Nr. 162/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗
Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 162/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 162/2026 § 4↗RIS↗

Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.