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BGBl. II Nr. 165/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 165/2026 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.