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BGBl. II Nr. 165/2026

kundgemacht 02.07.2026 RIS↗
APAB-Fortbildungsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsverordnung – APAB-FBV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

APAB-Fortbildungsverordnung (APAB-FBV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 03.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 165/2026 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Die Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist:

  1. Ziffer eins
    Meldungsabgabe über das auf der Website der APAB zur Verfügung gestellte Webformular der APAB zur Fortbildungsmeldung,
  2. Ziffer 2
    Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.