BGBl. II Nr. 166/2026
APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung zur Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung (APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung – APAB-QAV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Angebote zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sind dem Antrag anzuschließen.