Absatz eins,Personen, die gemäß Paragraph 64 a, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder gemäß Paragraph 5, des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
BGBl. II Nr. 17/2026
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung – SBPFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gleichstellung
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.