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BGBl. II Nr. 17/2026

kundgemacht 27.01.2026 RIS↗
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung – SBPFV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 17/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung (SBPFV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 17/2026 § 3↗RIS↗

Erlöschen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.