Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
BGBl. II Nr. 17/2026
Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung – SBPFV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Erlöschen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.